Die Banden- und Gewerbsmässigkeit sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Leicht, weil sich diese Qualifikationsmerkmale auf die geerntete und verkaufte Drogenmenge und damit das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit auswirkten und auch bereits bei der Beurteilung der Verwerflichkeit der Tat straferhöhend berücksichtigt werden. Wäre die Bande nicht derart planmässig, strukturiert und arbeitsteilig vorgegangen, hätten nicht alle rund zweieinhalb Monate Marihuanablüten geerntet und gewinnbringend verkauft werden können. Zudem bewegt sich A.___