Dies sowie der Umstand, dass A.________ dasselbe Vorgehen wählte, wie bei seiner ersten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2012/13 (E. 22.4.1 hiernach) und den Deliktsort in einen anderen Kanton und damit möglichst weit weg von seinem Wohnort verschob, zeugt von einer grösseren kriminellen Energie. Die Banden- und Gewerbsmässigkeit sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen.