21. Strafrahmen und Strafart Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwanzig Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 aStGB). Es kann bereits vorweggenommen werden, dass vorliegend keine Gründe bestehen, den ordentlichen Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe zu verlassen. Weil eine Handlungseinheit vorliegt, gelangt Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht zur Anwendung.