O., N. 50 zu Art. 47 StGB). Die für den gewerbsmässigen Anbau und Vertrieb von Cannabis gesprochenen Strafen bewegen sich selbst bei (zu vermutenden resp. hochrechenbaren) Umsätzen im Millionenbereich eher im unteren Bereich des Strafrahmens der Qualifikation (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 51 zu Art. 47 StGB). Wenngleich Cannabis umgangssprachlich als «weiche Droge» gilt, handelt es sich dabei um eine für die Konsumenten schädliche Substanz.