19 Abs. 2 BetmG insofern eine Änderung, als die Freiheitsstrafe neu nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Weil die Kammer die Freiheitsstrafen vorliegend nicht mit einer Geldstrafe verbinden wird, erweist sich das neue Recht in casu nicht als das mildere. Daher hat das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, d.h. das Schweizerische Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. Juli 2019 (aStGB), zur Anwendung zu gelangen.