Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Der Grundsatz der lex mitior gilt auch im Nebenstrafrecht (Art. 333 Abs. 1 StGB). Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 erfuhr der vorliegend relevante Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG insofern eine Änderung, als die Freiheitsstrafe neu nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann.