und half er bei der Aufzucht der Cannabispflanzen. Insofern übte er den Betäubungsmittelhandel nebenberuflich und damit ebenfalls gewerbsmässig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG aus. A.________ und D.________ erfüllen somit den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. 17.4 Fazit A.________ und D.________ haben sich nach Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit.