(E. III.15.1 hiervor) ist zufolge bandenmässiger Tatbegehung irrelevant, wie dieser unter den beiden aufgeteilt wurde. Weil sie sich den von der Bande erzielten und den Schwellenwert von CHF 10'000.00 übersteigenden Gewinn jeweils vollumfänglich zurechnen lassen müssen, ist für die Bejahung der qualifizierten Tatbegehung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG nicht erforderlich, dass beide je einen Gewinn von über CHF 10'000.00 erwirtschaftet haben. Für den zum Tatzeitpunkt arbeitslosen A.________ stellte der aus dem Betäubungsmittelhandel erzielte Gewinn die einzige finanzielle Einkunft dar.