35 17.3 Zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG Entsprechend dem Beweisergebnis (E. II.14 hiervor) erzielten A.________ und D.________ durch den Verkauf von 15.12 kg Marihuana einen Gewinn von mehr als zehntausend Franken und damit einen «erheblichen» Gewinn i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 1195) und dem Vorbringen von Advokat C.________ (E. III.15.1 hiervor) ist zufolge bandenmässiger Tatbegehung irrelevant, wie dieser unter den beiden aufgeteilt wurde.