25 aStGB zu qualifizieren wäre, wenn er nur die zugestandenen «Gärtnerarbeiten» verrichtet hätte: Wer Cannabisstecklinge anpflanzt, pflegt, erntet und trocknet, unterstützt den Cannabishandel nicht durch einen bloss untergeordneten Tatbeitrag, sondern ist für die Verwirklichung des Delikts derart wesentlich, dass dieses mit ihm steht oder fällt, und damit Hauptbeteiligter. Allein schon mit seinen «Gärtnertätigkeiten» trug A.________ in massgebender Weise zum Betrieb und Erfolg der Hanf-Indooranlage bei und erfüllte er eigenständig die Tatbestände des unbefugten Anbaus (Art. 19 Abs. 1 lit.