Weil D.________ gemäss Beweisergebnis wusste, dass er in eine illegale THC- Indooranlage investierte, erübrigen sich Ausführungen zu dem seinerseits behaupteten Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 aStGB. Mit Blick auf das Beweisergebnis ist auch die von A.________ geltend gemachte Gehilfenschaft zu verneinen (siehe dazu auch E. II.13.5 hiervor, letzter Absatz). Ohnehin ist unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen unter E. III.16.3 hiervor festzuhalten, dass A.________ selbst dann nicht als Gehilfe i.S.v. Art. 25 aStGB zu qualifizieren wäre, wenn er nur die zugestandenen «Gärtnerarbeiten» verrichtet hätte: