34 gehen. Angesichts der mittäterschaftlichen Tatbegehung haben sie sich die Tathandlungen des jeweils anderen anzurechnen und ist irrelevant, wer von beiden (wieviel) Marihuana verkaufte. A.________ und D.________ agierten mit dem gemeinsamen Willen, mit der Hanf-Indooranlage Geld zu verdienen sowie im Wissen darum, dass es sich um THC-haltiges Cannabis handelt. Sie handelten direktvorsätzlich. Weil D.________