__ hätte weder die Räumlichkeit gemietet noch die Hanf- Indooranlage aufgebaut und betrieben werden können, zumal der arbeitslose A.________ nicht über das erforderliche Startkapital verfügte und bis zum Verkauf der ersten Ernte im Frühling 2019 auch nicht die finanziellen Mittel hatte, um die laufenden Kosten für Miete, Strom, Stecklinge etc. zu stemmen. Als «Geldgeber» und Mieter der Räumlichkeit (der zudem im Februar 2019 beim Eintopfen von Stecklingen mithalf) wirkte D.________ in massgebender Weise am Betäubungsmittelhandel mit.