17. Erwägungen der Kammer 17.1 Zum Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG Gestützt auf das Beweisergebnis (E. II.14 hiervor) haben A.________ und D.________ den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs.1 lit. a, c, d und g BetmG klarerweise erfüllt: Sie pflanzten wissentlich und willentlich unbefugt mehrere hundert Cannabispflanzen an, pflegten diese bis zur Ernte und verkauften das geerntete und getrocknete Marihuana an unbekannte Abnehmer. Zwischen Frühling 2019 und Juli 2019 veräusserten sie 15.12 kg Marihuana mit einem THC- Gehalt von 12 % für CHF 64'260.00.