b BetmG jedoch, muss sich das einzelne Bandenmitglied den von der Bande erzielten und den Grenzwert von CHF 100'000.00 übersteigende Umsatz (resp. den Grenzwert von CHF 10'000.00 übersteigenden Gewinn) vollumfänglich zuzurechnen, womit das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in dessen Person erfüllt ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2).