BetmG handelt es sich um ein persönliches Merkmal nach Art. 27 aStGB. Somit kommt die Annahme der Gewerbsmässigkeit bei Tatbeteiligung (Mittätern, Anstiftern und Gehilfen) nur in Betracht, wenn der Täter das qualifizierende Tatbestandsmerkmal selbst erfüllt (BGE 147 IV 176 E. 2.2.2). Bei bandenmässigem Vorgehen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG jedoch, muss sich das einzelne Bandenmitglied den von der Bande erzielten und den Grenzwert von CHF 100'000.00 übersteigende Umsatz (resp.