33 gehung hergeleitet werden kann. Damit die Voraussetzungen sachlich-rechtlich überprüft werden können, sind die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen Handelns – wie beispielsweise Umfang und Dauer der Tatgewinne, die der Täter erzielen wollte – zu schliessen ist, in den Urteilsgründen präzise darzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2016 vom 28.10.2016 E. 3.4). Bei der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG handelt es sich um ein persönliches Merkmal nach Art.