19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. «Gross» ist ein Umsatz von über CHF 100'000.00, «erheblich» ist ein Gewinn von mehr als CHF 10'000.00. Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckt, ist für die Beurteilung der Umsatzgrösse ebenso unerheblich wie die verkaufte Drogenmenge (BEG 129 IV 188 E. 3.2). Der qualifizierte Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind.