Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist. Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). 16.5 Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit.