25 aStGB (Gehilfenschaft) zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2022 vom 04.11.2022 E. 2.1.1). 16.4 Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG dar, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich