Mithin muss nicht jedem Mittäter jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden können. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17.06.2014 E. 2). Die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs über Täter und Teilnahme gelten auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (Art. 26 BetmG). Dabei ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt.