Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen. Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels Willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet. Mithin muss nicht jedem Mittäter jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden können.