1190 ff.). Ergänzend/wiederholend ist, unter anderem auch mit Blick auf die Vorbingen der Parteien an der Berufungsverhandlung (E. III.15 hiervor), nachstehendes festzuhalten. 16.2 Grenzwert für den Gesamt-THC-Gehalt und für Cannabis Als Betäubungsmittel gilt Cannabis mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mind. 1% (Art. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Verzeichnis d (Anhang 5) der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI;