Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (Bandenmässigkeit; lit. b) sowie wer durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt hat (Gewerbsmässigkeit; lit. c). Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1190 ff.).