16. Rechtliche Grundlagen 16.1 Gesetzeswortlaut Eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG begeht, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a), unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) oder zu einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG Anstalten trifft (lit. g). Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art.