Es lägen ein gestaffelter Anbau und regelmässige Ernten vor und A.________ habe die Hanf-Indooranlage in der Art eines Berufes bewirtschaftet. Das Handeln von A.________ und D.________ sei darauf ausgerichtet gewesen, ein Einkommen zu erzielen und damit zur Bestreitung des Lebensunterhalts beizutragen. Unbestrittenermassen sei ein Gewinn von über CHF 10'000.00 erzielt worden, den sich die beiden zufolge Bandenmässigkeit anzurechnen hätten.