_ habe keinen bloss untergeordneten Tatbeitrag geleistet; D.________ sei nicht in der Lage gewesen, die Hanf- Indooranlage allein zu betreiben. Die Hanf-Indooranlage sei mit dem Handeln von A.________ gestanden und gefallen. Wenngleich unklar bleibe, wer von beiden das Marihuana verkauft habe, könne als erstellt gelten, dass es Verkäufe gegeben habe. A.________ und D.________ müssten sich (auch) diese Handlung gegenseitig anrechnen lassen. Die Vorinstanz habe die Gewerbsmässigkeit fälschlicherweise verneint. Es lägen ein gestaffelter Anbau und regelmässige Ernten vor und A.______