30 15.2 D.________ Rechtsanwältin E.________ verlangte für ihren Mandanten einen Freispruch zufolge Sachverhaltsirrtums nach Art. 13 Abs. 1 StGB. Dieser sei irrtümlich davon ausgegangen, in eine CBD-Anlage zu investieren. 15.3 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin S.________ betonte, die vorinstanzliche Qualifikation von A.________ und D.________ als Täter (und nicht Gehilfen) sei korrekt, ebenso die Bejahung der Bandenmässigkeit. A.________ habe keinen bloss untergeordneten Tatbeitrag geleistet;