Im Übrigen sei vorliegend gar keine Bandenstruktur nachgewiesen. Sein Mandant habe lediglich Weisungen entgegengenommen und die «Drecksarbeit» (Stecklinge einpflanzen und Pflanzen giessen) erledigt. Analog T.________ sei sein Mandant als Gehilfe zu qualifizieren resp. in dubio pro reo sei von Gehilfenschaft auszugehen und nicht von Bandenmässigkeit. Hinsichtlich die Gewerbsmässigkeit sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei um ein persönliches Merkmal i.S.v. Art. 27 StGB handle (pag. 1414 f.).