Betreffend die Bandenmässigkeit sei zu beachten, dass T.________ im Parallelverfahren wegen Gehilfenschaft nach Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 25 StGB und nicht als Mitglied einer Bande i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG verurteilt wurde. Ausgehend von der vorliegenden Anklageschrift müsste T.________ somit Gehilfe einer Bande gewesen sein. Das sei juristisch jedoch nicht möglich. Gehe man von einer Bande aus, sei jedermann Mitglied (und nicht Gehilfe). Im Übrigen sei vorliegend gar keine Bandenstruktur nachgewiesen.