15. Vorbringen der Parteien 15.1 A.________ Advokat C.________ führte an der Berufungsverhandlung aus, sein Mandant bestreite nicht, sich der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig gemacht zu haben. Er wende sich jedoch gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Täterschaft anstelle von Gehilfenschaft und die vorinstanzlich bejahte Bandenmässigkeit sowie die von der (Gene- ral-) Staatsanwaltschaft behauptete Gewerbsmässigkeit. Betreffend die Bandenmässigkeit sei zu beachten, dass T.________ im Parallelverfahren wegen Gehilfenschaft nach Art.