Dieses Marihuana verkauften sie mit einem Grammpreis von CHF 4.25 an unbekannte Abnehmer. Dabei generierten sie einen Umsatz von CHF 64'260.00 und einen Gewinn von über zehntausend Franken. Wer von den beiden das Marihuana verkaufte und wie sie den Gewinn untereinander aufteilten, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts irrelevant (siehe E. III.17 hiernach). III. Rechtliche Würdigung