29 und fungierte im April und Juni 2019 je einmal als Fahrer von A.________. Ob D.________ auch an der Detailplanung der Hanf-Indooranlage beteiligt war, ist aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses irrelevant, angesichts der Vorerfahrung von A.________ jedoch zu bezweifeln. A.________ und D.________ taten sich zusammen, um gemeinsam eine Hanf- Indooranlage zu betreiben und durch den periodischen Verkauf der geernteten Marihuanablüten eine weitere resp. überhaupt eine regelmässige Einnahmequelle zu haben.