1111 Z. 23 ff.) gehandelt haben will. Ohnehin ist mit Blick auf die gesamte Situation für die Kammer undenkbar, dass sich «Gärtner» (A.________) und «Geldgeber» (D.________) nie über das Schicksal der geernteten Marihuanablüten unterhalten haben wollen. Für die Kammer steht ausser Frage, dass D.________ sich finanziell an der Hanf-Indooranlage beteiligte, um durch den Betäubungsmittelhandel eine zusätzliche regelmässige Einkommensquelle zu generieren und so das Familienbudget aufzubessern. Es stellt sich gestützt auf die finanziellen Ressourcen der Familie D.________ die Frage, woher das Geld stammte, das D.________ in die Hanf-Indooranlage investierte.