Die finanzielle Lage der vierköpfigen Familie D.________ liess einen leichtfertigen Umgang mit grösseren Geldbeträgen somit nicht zu. D.________ sagte denn auch selbst, er habe Mühe gehabt, die eigene Miete zu zahlen (pag. 264 Z. 107) und ein von A.________ zuvor vorgeschlagenes Projekt über CHF 50'000.00 sei ihm zu teuer gewesen (pag. 270 Z. 56 ff. und pag. 272 Z. 165 ff.). Daher glaubt die Kammer D.________ nicht, dass er aus reiner Kollegialität und ohne Gewinnerzielungsabsicht (pag. 1108 Z. 36 ff., pag. 1414 Z. 15 ff. und pag. 1408 Z. 17 ff.) resp. ohne eine finanzielle Gegenleistung erhalten zu haben (pag. 304 Z. 239 ff. und pag. 1111 Z. 23 ff.) gehandelt haben will.