Zum einen belastete A.________ D.________ bereits ganz zu Beginn des Strafverfahrens, als die Landesverweisung noch kein Thema war. Zum anderen beschuldigte A.________ D.________ nicht von sich aus, sondern kam er eher nebenbei und ohne Namensnennung auf ihn zu sprechen, als er schilderte: «Ich habe einen Schlüssel für die Haupttüre links und der Kollege hat den anderen Schlüssel für die Doppeltür rechts» (pag. 360 Z. 91 f.). D.________ nannte er erst, als sich die Polizei nach dem Namen des besagten Kollegen erkundigte (pag. 360 Z. 94 ff.). Dass er die Hanf-Indooranlage gemeinsam mit D.________ betreibt, berichtete A.___