758 ff.), jedoch wurden weder der Tatort noch die dort sichergestellten Gegenstände je auf DNA untersucht. Unbehilflich ist ferner das Vorbringen, die Videoüberwachung des Zugangsbereichs zur Hanf-Indooranlage habe keine Hinweise auf eine Tatbeteiligung von D.________ zu Tage gebracht. Die Videoüberwachung war auf den Zeitraum vom 12. Juni 2019 bis 31. August 2019 beschränkt (pag. 786). Weil D.________ nur selten vor Ort war, ist naheliegend, dass er auf dem Videomaterial nicht zu sehen ist. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann D.________ ferner aus der Tatsache, dass auf den Mobiltelefonen keine einschlägige Korrespondenz und keine Telefonverbindungen zwischen ihm und A._