_ zu würdigen: Soweit geltend gemacht wird, am Wohndomizil von D.________ seien keine einschlägigen Gegenstände (Schlüssel und Bargeld) gefunden worden, ist entgegenzuhalten, dass die Hausdurchsuchung erst am 20. August 2019 stattfand (pag. 448 ff.). Folglich hatte D.________ nach der Razzia vom 24. Juli 2019 hinlänglich Zeit, allfällige belastende Gegenstände verschwinden zu lassen. Auch das Argument, am Tatort sei keine DNA von D.________ gefunden worden, verfängt nicht. Zwar wurde von D.________ ein DNA-Profil erstellt (pag. 758 ff.), jedoch wurden weder der Tatort noch die dort sichergestellten Gegenstände je auf DNA untersucht.