Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass D.________ am Abschluss des Mietvertrags beteiligt war und der Mietvertrag nicht nur auf ihn ausgestellt war, sondern auch dahingehend gelebt wurde, dass D.________ zumindest in den ersten Monaten allein für den Mietzins und die Nebenkosten aufkam. Das verdeutlicht wiederum, dass D.________ intensiver am Projekt beteiligt war, als er eingesteht. Dass besagter Mietvertrag den Verwendungszweck mit «Lager / Hob- by-Werkstatt» umschrieb und für den unbeheizten Raum einen relativ hohen Mietzins von CHF 2'000.00 resp. CHF 3'000.00 vorsah (pag.