Aufgrund des Zeitablaufs und weil U.________ D.________ nur einmal sah und mit zahlreichen Personen Mietverträge abschloss, ist nachvollziehbar, dass er D.________ rund ein Jahr nach Vertragsabschluss nicht wiedererkannte. Dies umso mehr, als es U.________ offenbar auch egal war, wer im Vertrag als Mieter ausgewiesen ist. Die Sache war für ihn erledigt, «als die Zahlung [r]einkam» (pag. 240 Z. 49 ff.). Im Übrigen gibt es keine Hinweise auf eine andere Person als D.________, die A.________ zum Treffen mit U.________ begleitet haben könnte. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann D.________ aus dem Umstand, dass U.________ den Mietzins von A.________ erhielt.