Unbehilflich ist denn auch der Einwand von D.________, dass ihn U.________ auf der am 2. September 2019 vorgelegten Fotoverweisung nicht erkannte. U.________ erklärte glaubhaft, es seien einmal zwei Personen bei ihm gewesen, um den Mietvertrag zu machen. Er habe den Mietvertrag «A.________» (A.________) übergeben und erst nach der polizeilichen Intervention bemerkt, dass der Mietvertrag nie unterschrieben wurde. D.________ habe er nur ganz am Anfang einmal gesehen. «A.________» und «D.________» seien zwei verschiedene Personen (pag. 240 Z. 58 ff.). Aufgrund des Zeitablaufs und weil U.