Stecklinge einpflanzte. Anders als die Vorinstanz (pag. 1187) geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass D.________ regelmässig in der Hanf-Indooranlage war und mithalf. Das wäre ihm neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (Sechstagewoche im V.________(Laden)) und seinen familiären Verpflichtungen (zwei kleine Kinder mit Jahrgang 20________ und 20________; Ehefrau, die 70 % in einem Z.________ arbeitete; pag. 614 und pag. 1406 Z. 22) kaum möglich gewesen. Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Beteiligung von D.________ an der Hanf- Indooranlage sind sodann der auf ihn lautende Mietvertrag (pag. 872) und die auf ihn lautenden Kontoauszüge der Vermieterschaft (pag