1408 Z. 8). Diese kürzeren Zeitangaben erklärte er damit, dass er jeweils bis 19:00 Uhr in seinem V.________(Laden) gearbeitet habe und erst nach Feierabend mit A.________ zur Hanf-Indooranlage gefahren sei (pag. 301 Z. 92 f.). Dies sind weitere Schutzbehauptungen: Nach anfänglich «immer sonntags» und während sieben bis acht Stunden will D.________ letztendlich nur noch einmal für eine knappe Stunde mitgeholfen haben. Gestützt auf die tatnächste und schlüssigste Aussage erachtet es die Kammer als erstellt, dass D.________ mindestens einmal im Februar 2019 während sieben bis acht Stunden gemeinsam mit A.________ Stecklinge einpflanzte.