Bezeichnend ist zunächst die eingangs geschilderte Erstreaktion von D.________. Obwohl er von der Existenz der Hanf-Indooranlage in K.________ (Ortschaft) wusste und nachweislich in diese investierte, bestritt er zunächst vehement zu wissen, worum es geht. Dieses Verhalten ist nicht mit der Behauptung von D.________ in Einklang zu bringen, er sei davon ausgegangen, in eine CBD- Anlage zu investieren. Wäre er (irrtümlich) von legalem CBD ausgegangen, hätte er strafrechtlich kaum etwas zu befürchten und entsprechend keinen Grund gehabt, sich derart aus der Verantwortung zu nehmen und pauschal jegliche Beteiligung an der Hanf-Indooranlage zu bestreiten.