23 (pag. 272 Z. 131 f.) sowie im April 2019 und Juni 2019 zwecks Fahrdiensten (pag. 272 Z. 143 ff. und Z. 156 ff.) vor Ort gewesen. Soweit sich D.________ mit diesen ersten und tatnächsten Aussagen selbst belastet, ist darauf abzustellen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist jedoch unglaubhaft, dass er davon ausgegangen sein will, es handle sich um eine CBD- Anlage. Unglaubhaft ist auch seine Aussage, dass er über die investierten/geliehenen CHF 15'000.00 hinaus nicht in das Projekt involviert gewesen sei und A.________ das Startkapital ohne Gewinnerzielungsabsicht überlassen haben will: