264 Z. 82 ff.). Er bestritt vehement, von der Existenz der Hanf-Indooranlage gewusst zu haben, geschweige denn die Räumlichkeit gemietet und für deren Mietzins aufgekommen zu sein (pag. 264 Z.104 ff.). Tags darauf gab er an der Hafteinvernahme allerdings zu, A.________ in drei Raten CHF 15'000.00 in bar als «Schuld» zum Aufbau einer Hanf-Indooranlage überlassen zu haben (pag. 270 Z. 59 ff., Z. 68 und Z. 74 ff. sowie pag. 271 Z. 87 ff.). Eine Gewinnbeteiligung sei nicht vereinbart worden (beispielhaft: «Wir haben nichts Konkretes abgemacht. Er hat mir einfach gesagt, dass ich Prozente erhalten werde.