Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A.________ nicht bloss der «Gärtner» war, der die – von Advokat C.________ als «Drecksarbeit» bezeichneten (pag. 1415) – Gärtnerarbeiten erledigte und die Weisungen von D.________ umsetzte. Vielmehr initiierte er den Aufbau der Hanf-Indooranlage und kümmerte er sich um die technischen, finanziellen und organisatorischen Belange, für die er zufolge Ar- beits- und Kinderlosigkeit deutlich mehr Zeit zur Verfügung hatte, als sein Geschäftspartner D.________. Er stand auch mit dem Vermieter U.________ in Kontakt, fungierte als Anwerber und Weisungsgeber von T.___