_ aufgelistet, sondern für D.________ notiert (pag. 1400 Z. 4 ff.), ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Die damalige Frage war klar formuliert und ein Missverständnis ist auszuschliessen. Zudem sind für die Kammer keine Gründe für eine Falschbelastung durch T.________ ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass A.________ bemüht war, seine Rolle/Tatbeteiligung herunterzuspielen, erstaunt auch nicht, dass er die Zusammenarbeit mit T.________ (im Unterschied zu jener mit D.________) nicht von sich aus preisgab. Damit hätte er seine Behauptung, er sei nur ein «Helfer» gewesen, selbst widerlegt. Als Auftragsund Weisungsgeber von T.________ nahm A.___