Zeit (im Falle von A.________) resp. finanzielle Mittel (im Falle von D.________) in das gemeinsame Projekt investierten und aus pekuniären Motiven handelten (siehe betreffend Rolle und Motivlage von D.________ E. II.13.6 hiernach) ist unvorstellbar, dass sie sich nie über das Schicksal des zwecks gewinnbringenden Verkaufs angebauten und geernteten Marihuana unterhielten. Aufgrund der Gesamtumstände steht für die Kammer fest, dass auch der Verkauf des Marihuanas an unbekannte Abnehmer gestützt auf einen gemeinsamen Entschluss durch mindestens einen von beiden erfolgte. Schliesslich erachtet es die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen von T.__