Ob A.________ und D.________ oder nur einer von beiden Verkaufshandlungen vornahm, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts irrelevant (siehe E. III.17 hiernach) und kann daher offen bleiben. Ausgeschlossen ist nach Ansicht der Kammer jedenfalls, dass A.________, der den Aufbau der Hanf-Indooranlage initiierte und diese grösstenteils allein bewirtschaftete, nicht wusste, was mit dem Marihuana nach der Ernte resp. dem Trocknen passierte. A.________ und D.________ sahen sich beinahe täglich im V.________(Laden) von D.________ (pag. 1108 Z. 26 ff. und pag. 1407 Z. 20 ff.). Daher und vor dem Hintergrund, dass beide erhebliche Arbeit/Zeit (im Falle von A.___